Strafanzeigen gegen Zeitungen wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung

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In den letzten Wochen haben wir bereits mehrmals über das illegale Downloadportal b***.to berichtet. Wir waren allerdings nicht die einzigen, auch der Tagesspiegel und die Zeit haben über die schnell wachsende Plattform geschrieben. Dabei haben beide Zeitungen auch den vollständigen Namen des Portals, sowohl online als auch abgedruckt, angegeben und den Zorn zumindest eines Rechteinhabers oder Stellvertreters auf sich gezogen.

Es wurden Strafanzeigen gegen den Autor und die verantwortlichen Redakteure bei der Staatsanwaltschaft Hamburg (Die Zeit) und Berlin (Der Tagesspiegel) eingereicht. Gegenstand der Anzeige: Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung.

„Mit der direkten und mehrfachen Nennung der Internetadresse wurde der Leser unmittelbar auf das illegale Angebot der Internetseite aufmerksam“ … und … „Hinsichtlich einer objektiven journalistischen Berichterstattung bestand keine Notwendigkeit der direkten Nennung“, heißt es in der Strafanzeige.

Namentliche Nennung und Vorteile

Weiter: „Durch die Veröffentlichung der Internetadresse wurde die Webseite und deren widerrechtliches Angebot einer breiten Masse von Lesern unmittelbar bekannt gemacht. Der Leser wurde darüber hinaus dazu mittelbar angeregt, das Angebot in Anspruch zu nehmen, indem die Vorteile des illegalen Angebotes durch die Wiedergabe des Interviews hervorgehoben wurden.“

Besonders der zweite Teil im zitierten Text ist schon fast lachhaft, wenn es nicht so traurig wäre. Da beschwert man sich nicht einfach nur über die namentliche Nennung und Verbreitung von b***.to, sondern auch, dass Vorteile des illegalen Angebots genannt werden. Da sollte man vermuten, dass der logische Schritt abseits der Strafanzeige ist, das eigene Angebot zu überarbeiten. Davon hört man aber nichts.

Viel Hoffnung macht sich der Anzeigesteller aber sowieso nicht, es sei eine „Prinzipiensache mit wenig Aussicht auf Erfolg“. Kein Wunder, denn Heise hat im Jahr 2011 nach mehrjährigem Rechtsstreit mit der Musikindustrie durchgesetzt und klargestellt, dass Namen auch illegaler Plattformen unzensiert, als Recht auf freie Presseberichterstattung, genannt werden dürfen.

Mal abgesehen davon, dass die Anzeige somit vermutlich ins Leere laufen wird, muss man sich über die Vorgehensweise der Rechteinhaber wundern. Wie Kollege Ansgar richtig feststellt, wiederholt die Buchbranche beim Übergang ins Digitalzeitalter die genau gleichen Fehler der Musikindustrie von vor einigen Jahren. Das fängt beim DRM-Schutz an und hört schließlich bei dieser Strafanzeige auf. Dabei waren all diese Maßnahmen, welche die Musikindustrie schon zuvor gesetzt hat, erfolglos. Warum glaubt eigentlich irgendjemand, dass es diesmal funktionieren würde?

Noch bevor Kindle und Tolino in Deutschland an den Start gegangen sind, hat Chalid seinen ersten eBook Reader im Jahr 2007, aus Begeisterung an der Technik, aus den USA importiert. Als Mitbegründer und Chef-Redakteur hat er seit der Gründung von ALLESebook.de, im Jahr 2010, inzwischen über 100 eReader zahlreicher Hersteller getestet. Mehr erfahren
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